Nationale Minderheiten und ethnokulturelle Identität

Wer vom Erhalt der ethnokulturellen Identität spricht und dies mit entsprechenden politischen Forderungen verknüpft, läuft heute Gefahr, in das Visier der Verfassungsschützer zu geraten. Mehrfach haben Gerichte und Verfassungsschutz in der Vergangenheit betont, dass die Vorstellung von Völkern als gewachsene historische Größen, die sich durch gemeinsame Merkmale der Geschichte, Herkunft, Tradition und Kultur auszeichnen, ein Verstoß gegen die Menschenwürde sei.

Die Trennlinien zwischen der übergenerationalen Volkszugehörigkeit und der juristischen Ebene der Staatsbürgerschaft werden sukzessive aufgelöst. Inzwischen gilt das Paradigma, dass über die Regelungen zur Staatsbürgerschaft allein, auch schon die Volkszugehörigkeit eingeschlossen ist und somit alle weiterführenden Merkmale von Kultur, Historie, Herkunft, Tradition und gemeinsame Werte obsolet werden. Interessant ist jedoch, dass dieses destruktive Paradigma scheinbar nur für das eigene deutsche Volk gelten solle. Auf der internationalen Ebene und gegenüber verschiedenen Minderheitengruppen in Deutschland ist man da schon wesentlich flexibler in der Auslegung, wenn es um Fragen der ethnokulturellen Identität geht.

Es erscheint reichlich paradox, wenn die Beschreibung und identitäre Herleitung des deutschen Volkes anhand von ethnokulturellen Merkmalskriterien als verfassungsfeindlich angesehen wird und gleichzeitig aber ähnliche Kriterien für nationale Minderheiten in Deutschland angewendet werden, da die Erklärungsfolie der staatsbürgerschaftlichen Rechtsnormen definitorisch nicht ausreicht. So bestimmt der wissenschaftliche Dienst des Bundestages in einer Arbeit vom 24. März 2009 fünf entscheidende Kriterien die für die Anerkennung von nationalen Minderheiten erforderlich sind. Dazu gehören

  1. Ihre Angehörigen sind deutsche Staatsangehörige.
  2. Sie unterscheiden sich vom Mehrheitsvolk durch eigene Sprache, Kultur und Geschichte, also eigene Identität,
  3. sie wollen diese Identität bewahren,
  4. sie sind traditionell in Deutschland heimisch,
  5. sie leben hier in angestammten Siedlungsgebieten.Quelle: Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages – „Kriterien für die Anerkennung nationaler Minderheiten“ 24. März 2009

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages geht also ziemlich eindeutig davon aus, dass die Anerkennung von nationalen Minderheiten nur durch konkrete Exklusiv- und Abgrenzungsmerkmale zum Mehrheitsvolk erfolgen kann. Hierfür werden sogar mehrheitlich klassische identitäre Merkmale angeführt. Doch wenn nationale Minderheiten besondere Schutzrechte und Privilegien aufgrund von ethnokulturellen Kriterien einfordern können, erscheint es doch reichlich absurd, dass die deutsche Mehrheitsbevölkerung von derartigen Zuschreibungen vollständig ausgenommen werden könnte. Dort wo Sonderrechte für bestimmte Minderheiten gelten, muss es zumindest legitim sein dies auch für die Mehrheit mitzudenken und zu artikulieren.

Die Landesverfassung Schleswig-Holstein betont in Artikel 6 explizit den Schutz der dort ansässigen dänischen Minderheit und garantiert ihnen einen privilegierten Schutzstatus und vereinfachten Zugang zur politischen Repräsentation. Der wissenschaftliche Dienst führt dazu in seinem Schreiben von 2009 aus:

„Sie weisen in ethnischer, religiöser und kultureller Hinsicht Merkmale auf, die sie von der übrigen Bevölkerung unterscheiden. Minderheiten bewahren innerhalb der Mehrheit die eigene Kultur, Tradition, Religion oder Sprache und damit ihre Identität.“

Es greift zu kurz diese Merkmalszuschreibungen und daraus abgeleiteten Sonderrechte lediglich auf den Status als Minderheit zurückzuführen. Merkmale wie Kultur, Tradition, Ethnie, Religion und Sprache als Beschreibung einer Volksgruppe haben nicht nur dann Gültigkeit, wenn sie sich über nationale Minderheiten definiert. Wenn es einen ethnokulturellen Bezugsrahmen gibt, der für Minderheiten in Deutschland gilt, so kann sinnlogisch für die deutsche Mehrheitsbevölkerung nicht plötzlich ein anderer Definitionsmaßstab gelten, der Zugehörigkeit und Herkunft völlig anders definieren würde.

Merkmale wie Kultur, Tradition, Sprache, Ethnie und Identität leben nicht nur im Momentum der jeweiligen Staatsordnung, sondern haben epochen- und generationsübergreifende Gültigkeit. Die Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit gleichzusetzen, wie es der VS tut, ist ahistorisch, unlogisch und grob verkürzend. Aber dieses Vorgehen hat Methode, da mit dieser Gleichsetzung auch eine vermeintliche Polarisierung zwischen einem rein biologistischen Volksbegriff und der multiethnischen Gesellschaft, konstruiert wird. Ein klassisches Strohmannargument von Seiten des VS, der die komplexen Grauzonen und vielfältigen Deutungen des Volksbegriffes vollständig ignoriert.

Die Kritik an der multiethnischen Gesellschaft kann für den VS nur in einer absoluten Dichotomie der absoluten ethnischen Homogenität gedacht werden. Dies ist natürlich Unfug und auch nie eine Forderung der Identitären Bewegung gewesen. Die ethnokulturelle Identität eines Volkes kann immer nur in einer relativen Beziehung gedacht werden, die die Grundsubstanz erhalten will, aber Assimilation, Einbürgerung, Leitkultur und Einwanderungssteuerung durchaus als Einschränkung zu einer „absoluten Homogenität“ miteinschließt.

Präambeln und Artikel zu nationalen Minderheiten finden sich auch in anderen Landesverfassungen wieder. Mecklenburg-Vorpommern definiert in Artikel 18 ebenfalls einen besonderen Schutz von sowohl ethnischen als auch nationalen Minderheiten!

„Die kulturelle Eigenständigkeit ethnischer und nationaler Minderheiten und Volksgruppen von Bürgern deutscher Staatsangehörigkeit steht unter dem besonderen Schutz des Landes.“

Auch auf europapolitischer Ebene wurden bereits in einem EU-Rahmenabkommen klare Verpflichtungen und politische Absichtserklärungen für den Schutz von nationalen Minderheiten ratifiziert. Unter anderem heißt es in Artikel 16 aus dem Abkommen aus dem Jahr 1995:

Die Vertragsparteien sehen von Maßnahmen ab, die das Bevölkerungsverhältnis in von Angehörigen nationaler Minderheiten bewohnten Gebieten verändern und darauf gerichtet sind, die Rechte und Freiheiten einzuschränken, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben.

Mit dem Schutz der jeweiligen Bevölkerungsverhältnisse in den von nationalen Minderheiten bewohnten Gebieten kann nur offensichtlich eine demographische Verteilungsdimension angesprochen sein. Aber auch hier gilt: Wo die Staaten der europäischen Union ein bevölkerungspolitisches Schutzversprechen für nationale Minderheiten abgeben, kann es nicht sein, dass ähnliche Forderungen für die Mehrheitsbevölkerung nicht gelten würden oder gar außerhalb des Verfassungsbogen stünden.

Hochoffiziell wird der Begriff der „ethnokulturellen Identität“ sogar auf der Netzpräsenz des Bundesinnenministeriums verwendet. In einem Beitrag zu deutschen Minderheiten in Europa und den ehemaligen Sowjetrepubliken wird beschrieben wie die Bundesregierung im Ausland deutsche Minderheiten fördert und auch dort wieder einmal die Merkmale für die Definition einer deutschen Minderheit an den klassischen Katalogkriterien der ethnokulturellen Identität ausrichtet. So schreibt das Innenministerium unter den Fördermaßnahmen wörtlich:

Die Bindung an die deutsche Sprache und die dauerhafte Sicherung ihrer kulturellen Identität sind für die Deutschstämmigen von großer Bedeutung. Neben der Verbesserung ihrer Lebens- und Zukunftsperspektiven fördert die Bundesregierung daher Maßnahmen zur Entwicklung der Sprachkompetenz und zur Wahrung und Stärkung ihrer ethnokulturellen Identität.

Noch 1996 verabschiedete der Deutsche Bundestag eine Resolution „Die Menschenrechtsstiuation in Tibet verbessern“. Darin heißt es, dass sich Tibet

„(…) in der gesamten Geschichte eine eigene ethnische, kulturelle und religiöse Identität bewahrt hat“.

Weiter wird ausgeführt

„(…) verurteilt die Politik der chinesischen Behörden, die im Ergebnis gerade auch in Bezug auf Tibet zur Zerstörung der Identität führt, insbesondere mittels Ansiedlung und Zuwanderung von Chinesen in großer Zahl, Zwangssterilisierungen von Frauen und Zwangsabtreibungen, politischer, religiöser und kultureller Verfolgung und der Unterstellung des Landes unter eine chinesisch kontrollierte Administration;“

Der Bundestag muss hier also im Gesamtkontext der Resolution einsehen, dass eine Politik der Massenzuwanderung und Ansiedelung von Fremden dazu geeignet ist, die ethnokulturelle Identität eines Volkes oder einer Kultur zu zerstören oder nachhaltig zu verändern. Ab wann solche Veränderungsprozesse zur Tatsache werden, ist im demokratischen Diskurs streitbar. Doch das Ansprechen solcher Prozesse und auch die klare Definition des Subjekts, welches von diesen betroffen ist, ist keineswegs verfassungsfeindlich.

Fazit

Der Komplex um die ethnischen und nationalen Minderheiten in Deutschland als auch deutsche Minderheiten im Ausland zeigt deutlich die Schwierigkeiten und Schwächen einer ausschließlichen staatsbürgerschaftlichen Definition des Volksbegriffes auf. Es braucht weitere objektivierbare Kriterien, die hinzutreten und sich historisch stabil halten. Denn Brüche in der Staatlichkeit sind historisch betrachtet eher die Regel als eine Ausnahme. Dies bedeutet jedoch logischerweise nicht, dass dies auch mit einem Bruch der ethnokulturellen Identität einhergeht. Diese ist zwar auch ständigen Veränderungen, Neugestaltungen und Veränderungen unterzogen. Einwanderungsbewegungen, Assimilationsprozesse und Migrationssteuerung nach festgelegten Bedarfsschlüsseln gehört genauso zur historischen Normalität wie auch die ethnokulturelle Wiedererkennung in einer jahrhundertealten Kette von Volk und Identität.

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