Klage gegen den Verfassungsschutz – Ein Prozessbericht

Am heutigen Donnerstag war der erste mündliche Verhandlungstag im Prozess gegen den Verfassungsschutz angesetzt. Die Identitäre Bewegung führt seit nunmehr drei Jahren zwei Verfahren vor den Gerichten in Köln und Berlin. Bei der anhängigen Klage in Berlin folgte heute nun eine Verhandlung, die sich um die Nennung der Identitären Bewegung in den Verfassungsschutzberichten der Jahre 2016 -2019 drehte und die Klage der Identitären Bewegung schließlich abgewiesen hat. Ein vorheriger Antrag auf die einstweilige Verfügung wurde zuvor mit teilweise absurden Begründungen und Argumentationen im Eilverfahren abgelehnt.

Nun folgte also die mündliche Verhandlung, die sich im Wesentlichen mit der Frage auseinandersetzte, ob die Identitäre Bewegung einen exkludierenden Volksbegriff vertrete, der sich ausschließlich an ethnischen Kriterien nach der Abstammung, Herkunft und auch kulturellen Einbindung eines Menschen orientiere. Sowohl der beklagte Verfassungsschutz als auch das Gericht haben in vergangenen Schriftsätzen und auch im Beschluss des Eilverfahrens argumentiert, dass die Identitäre Bewegung ein Konzept der „ethnischen Reinheit“ und „Homogenisierung“ vertrete. Das Argument lautet, dass die IB Menschen aufgrund ihrer ethnokulturellen Herkunft diskriminiere und die Zugehörigkeit zum deutschen Staatsvolk absprechen würde.

Auch in der mündlichen Verhandlung wurde dieser Vorwurf erneut vom Verfassungsschutz als auch vom Gericht vorgetragen. Diese Unterstellung macht einmal mehr deutlich, dass sowohl das Gericht als auch der Verfassungsschutz nicht willens sind, die Texte und Positionen der Identitären Bewegung sinnerfassend zu lesen, und darum böswillige, selektive Verkürzungen vornehmen, um das feststehende Bild einer vermeintlichen ethnischen „Reinheitsvorstellung“ zu zementieren. Ob es eine unterbewusste Selbstoffenbarung des Verfassungsschutzes ist, wenn beim Begriff der „ethnokulturellen Identität“ ausschließlich an abstrakte Reinheitsvorstellungen gedacht wird, oder ob es ein pawlowscher Reflex auf einen Triggerbegriff ist, kann dahingestellt bleiben.

Fakt ist jedoch, dass die Identitäre Bewegung den Begriff der ethnokulturellen Identität immer nur in einem relationalen, nie aber in einem absolut gesetzten Zusammenhang verwendet hat. Das heißt: Die ethnokulturelle Identität beschreibt individuelle sowie soziale Prozesse und Phänomene, die die Wechselwirkung des Menschen zwischen einem räumlich gebundenen Kollektiv (Volk, Kultur, Nation) mit sich selbst als Individuum erfassen. Dabei ist die ethnokulturelle Identität nicht einfach nur auf einen biologistischen Aspekt reduziert, sondern entfaltet sich überhaupt erst in einem Netzwerk von historischer Kontinuität, sozialem Gefüge, Religion, Herkunft, Wertesystem, Sprache, Sitten, Raumgebundenheit und Tradition.

Die Verabsolutierung eines Teilaspektes der ethnokulturellen Identität wurde von der Identitären Bewegung stets zurückgewiesen. Das Gericht wollte es jedoch genau wissen und fragte nach welchen Kriterien für uns jemand „deutsch“ ist und knüpfte daran an, was dafür nach Ansicht der Identitären Bewegung erfüllt sein müsste. Weder der Verweis auf das bis 1999 geltende Ius sanguinis, nach dem Deutscher ist, wer deutsche Vorfahren hat, noch das Argument, dass mithilfe einer assimilatorischen Politik und Leitkultur auch das Bekenntnis und die vollständige Identifikation mit unserem Volk die Möglichkeit schafft, deutscher Volkszugehöriger zu werden, hat das Gericht berücksichtigt. Es machte zeitweise den Eindruck, als ob Gericht und Verfassungsschutz keinerlei Interesse hatten, einen objektiven Zugang zu unseren Zielen und Positionen zuzulassen und die Frage nach der ethnokulturellen Identität nur in einem binären System betrachteten, welches weder Maß noch Mitte kannte. Entweder man unterwirft sich der Herrschaftsmeinung, dass allein ein einfaches unverbindliches Bekenntnis zum „Deutschsein“ für die Volkszugehörigkeit reicht, oder man strebt eine totale ethnische Homogenisierung an. Dass demokratische Staaten jedoch durchaus Einwanderung auch nach ethnischen und kulturellen Aspekten steuern können, dass es politische Instrumente über Kontingentverteilungen für Einwanderergruppen, Leitkulturmaßnahmen, Grenzschutz und stärkere Restriktionen und Begrenzungen in der Staatsbürgerschaftsvergabe gibt, wurde einmal mehr ignoriert.

Eine absurde Szene zeigte sich schließlich, als die Prozessvertretung der Identitären Bewegung sogar darauf hinwies, dass der Verfassungsschutz in seinen Schriftsätzen selbst eingesteht, dass das Eintreten für eine restriktivere Einwanderungspolitik sowie die Beschränkung der Einwanderung aus schwer integrierbaren, fremden Kulturkreisen noch kein Beleg für eine Verfassungsfeindlichkeit sei. Dem wurde entgegnet, dass es schließlich nicht auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kulturkreis ankomme, sondern immer wieder nur auf das individuelle Bekenntnis des Einzelnen, welches jegliche ethnokulturelle Kontextualität verneint. Wenn der Verfassungsschutz hier von Kulturkreisen spricht und am Ende dann doch wieder nur auf den individuellen Einzelfall abstellt, erscheint es zumindest widersprüchlich, da „Kulturkreise“ durchaus durch kollektive Merkmale geprägt sind. Da die Politik darüber hinaus auch generalisierende Steuerungselemente der Einwanderung schaffen muss, erscheint es etwas lebensfremd, wenn man die Themen Einwanderung, Integration und Zugehörigkeit einzig und allein auf einen individuellen Entscheidungsmoment verkürzt. Selbstverständlich braucht es kollektive Zugehörigkeitsmarker wie die ethnokulturelle Identität, die den Raum für soziale und gesellschaftliche Zustandsanalysen eröffnen und in politisches Handeln übersetzt werden können. Die unterstellte idealisierte Vorstellung der „Reinheit“ ist davon jedoch weit entfernt.

Wer das Verfahren gegen den Verfassungsschutz mit einer Spende unterstützen möchte, kann das HIER tun! Dieser Prozess geht uns alle etwas an!

Zum Abschluss veröffentlichen wir noch das Originalmanuskript unserer Stellungnahme in der Verhandlung.

STELLUNGNAHME VOR GERICHT

Seit nunmehr 4 Jahren steht die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. unter der Beobachtung des Verfassungsschutzes und wird dort inzwischen seit einem Jahr als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde vor dem Verwaltungsgericht Berlin abgelehnt – teilweise mit abenteuerlichen Begründungen und echten Unterstellungen, deren juristische Begründungskraft sogar hinter die Ausführungen der Beklagten zurücktreten. So bemüht sich der Verfassungsschutz zumindest noch, einen Verständnisrahmen für den Begriff der „ethnokulturellen Identität“ aufzuziehen, wenngleich es jedoch auch dort zu Fehlinterpretationen, groben Missverständnissen und grundfalschen Prämissen kommt.

Das Verwaltungsgericht Berlin führt in seiner Beschlussbegründung jedoch sofort einen Begriff der „ethnischen Reinheit“ an und setzt diesen gleich a priori, als ob das Konzept eine selbstverständliche Forderung der Identitären Bewegung sei. Unterstellend und abenteuerlich ist hierbei vor allem die Tatsache, dass der Begriff sogar noch in Anführungszeichen gesetzt wird, wodurch der Eindruck entsteht, die Identitäre Bewegung würde sich diese Terminologie zu eigen machen.

Eine Primärquellenanalyse der Identitären Bewegung zum Begriff „ethnische Reinheit“ ergibt auf der Internetseite und nahestehenden Blogs genau vier Treffer. Im Kontext der dazugehörigen Artikel wird dabei explizit betont, dass man sich GEGEN das Verständnis eines „ethnisch reinen Volkes“ stellt. Dies wird in der Beschlussbegründung vollständig ignoriert. Besonders einfach macht es sich das Gericht im weiteren Argumentationsverlauf, wenn basierend auf der Grundlage des vermeintlichen „ethnischen Reinheitsbegriffes“ jede Tätigkeit, Aktion oder Verlautbarung der Identitären Bewegung so interpretiert wird, dass sie im Ergebnis immer nur dazu diene, die eigenen „verfassungsfeindlichen Ziele“ durchzusetzen. Dadurch werden nicht mehr die einzelnen Handlungen und Aussagen bewertet, sondern das Handeln der IB kategorisch als verfassungsfeindlich begriffen – unabhängig von der tatsächlichen Zielsetzung. Polemisch ausgedrückt könnten wir auch entlaufene Katzenbabys retten und das Gericht und der VS würde dies als eine verfassungsfeindliche Zielsetzung bewerten.

Durch die festgefahrene Kontinuität des Begriffes der ethnischen Reinheit wird schließlich unterstellt, dass ethnisch Fremde ausgeschlossen werden sollen und keine deutschen Staatsbürger sein könnten. An dieser Stelle zeigen sowohl Gericht als auch die Beklagte immer wieder eine sehr selektive Auffassung der Positionen der Identitären Bewegung. Es geht eben nicht darum, einen Ethnostaat aufzubauen, der irgendwelchen willkürlichen Reinheitskriterien folgt, sondern eine politisch legitime Position in einer Debatte um Identität, Kultur, Einwanderung, Assimilation und Integration einzunehmen. Positionen, die in soziologischen, sozialpsychologischen und politikwissenschaftlichen Diskursen kontrovers diskutiert werden und aus denen heraus wir eine eigene Forderung ableiten. Es ist im übrigen auch reichlich absurd, dass wir dieses Verfahren hier unter der Fragestellung führen ob Ethnie und Kultur als soziale Bedingungen für Völker und Kulturen gelten, während die letzten Wochen von massiven Meinungs- und Deutungskämpfen der Black Lives Matter Bewegung, und ethnischen Diversivitätsdebatten geführt wurden. Die Frage über die Gewichtung von ethnokulturellen Voraussetzungen für ein soziales Gefüge obliegt aber der gesellschaftlichen Aushandlung und nicht dem Verfassungsschutz.

In jedem Text und Positionspapier der IB wurde immer wieder stets darauf verwiesen, dass der „Erhalt der ethnokulturellen Identität“ eben kein biologistisches Konzept ist, was sich an die NS-Ideologie des Dritten Reiches anlehnt und auch kein Kriterium für den Ausschluss von staatsbürgerschaftlichen Rechten für Migranten oder Ausländer darstellt. Nachweise dafür gibt es aus unseren Primärquellen reichlich. Dies alles wird im Beschluss ignoriert, womit auch die bis dato falsche Linie des Verfassungsschutzes in der Einschätzung der Identitären Bewegung bestätigt wird. Dieser sollte nämlich im Rahmen einer Gesamtschau aller Tatsachen einschätzen, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen bei einem Personenzusammenschluss vorliegen. Dies wurde auch im Republikaner-Urteil von 2006 vor dem Oberverwaltungsgericht festgestellt, wo der Verfassungsschutz alle Tatbestände missachtet und ignoriert hatte, die die Republikaner entlasteten. Mäßigende Äußerungen und Verlautbarungen dürfen daher nicht einfach weggewischt werden.

Zwar räumt der Verfassungsschutz ein, dass das Eintreten für Grenzschutz und eine restriktivere Einwanderungspolitik von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Doch hier bleiben bisher alle Schriftsätze im Abstrakten und Positionen der Identitären Bewegung, intellektuelle Auseinandersetzungen, Texte, Reden etc. werden vollends aus dem Blickfeld genommen, um den Strohmann einer vermeintlichen Zielsetzung der „ethnischen Reinheit“ aufrechtzuerhalten.

Die Ziele und Forderungen der Identitären mögen polarisieren und kontrovers sein. Ja! Sind sie dadurch auch verfassungsfeindlich? Mitnichten! Und wenn es wirklich einen Zugang zu unseren Vorstellungen geben sollte, der ergebnisoffen ist, der sich freimacht von falschen Interpretationen, dann muss man gewiss nicht mit der IB übereinstimmen. Doch sie als verfassungsfeindlich zu markieren ist ebenso falsch! Wir hoffen, dass das Gericht eine differenzierte Bewertung und Betrachtung vornehmen kann und eine sensible Abwägung und Gewichtung zwischen Meinungsfreiheit und den Erfordernissen einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz vollzieht. Wir hoffen, dass das, was der Verfassungsschutz und der Beschluss im einstweiligen Verfahren durch das VG Berlin nicht zu leisten imstande waren – nämlich eine ausgewogene Bewertung aller Umstände und Tatsachen vorzunehmen – zumindest in dieser Verhandlung Berücksichtigung findet und möglicherweise auch festgestellt wird, dass Ziele und Positionen der IB – so wie sie aufgeschrieben und gesagt wurden – auch tatsächlich so gemeint sind, anstatt überall ein agitatorisches Täuschungsmanöver von unserer Seite zu vermuten.

Ihnen gefällt unsere Arbeit?
Unterstützen sie uns gerne mit einer Spende: