Ein ideologischer Prozess

Vergangenen Freitag erging der Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin zu unserem Antrag auf eine einstweilige Anordnung, dass die Identitäre Bewegung im kommenden Verfassungsschutzbericht nicht als „gesichert rechtsextremistisch“ aufgeführt werden darf. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab und folgte dabei in weiten Teilen der Argumentation des Verfassungsschutzes. Der Beschluss ist zunächst vorläufig und der gesamte Sachverhalt wird in einem voraussichtlich langwierigen Hauptsacheverfahren behandelt werden.

Bemerkenswert an der Begründung sind die vielen Stellen, an denen deutlich wird, dass das Gericht zwar um eine sachliche Wiedergabe unserer Inhalte bemüht war, jedoch immer wieder – ähnlich wie der Verfassungsschutz – zusätzliche Interpretationen und Unterstellungen einfügte, die von der IB an keiner Stelle kommuniziert oder gefordert wurden. Zugleich ergingen vor einigen Wochen beim selben Gericht auch die Beschlüsse zu den Klagen der Jungen Alternative und des Flügels. Die Begründungen der Beschlüsse ähneln sich, sodass hier eine Stoßrichtung deutlich wird. Das juristische Verfahren wird voraussichtlich grundsätzlicher Natur sein und aufzeigen, wie es um die Meinungsfreiheit in unserem Land steht und was noch gesagt werden darf.

Ethnische „Reinheit“

Das VG Berlin unterstellt der Identitären Bewegung das Festhalten an einem „ethnischen Volksbegriff“, der darauf abziele, eine ethnische „Reinheit“ herzustellen, bei der Menschen, die nicht der gleichen ethnischen Gruppe angehörten, ausgewiesen werden müssten. In keinem Video, keinem Flugblatt, keinem Banner und keinem Primärtext der Identitären Bewegung wird sich eine derartige Forderung oder Phantasie nach „ethnischer Reinheit“ finden.

Das VG Berlin setzt diesen Begriff überdies in Anführungszeichen, um den Eindruck zu erwecken, es handele sich um ein Zitat der Identitären Bewegung. Das ist falsch – und auch die willkürliche Interpretation der Forderung nach dem Erhalt der ethnokulturellen Identität hin zur „ethnischen Reinheit“ offenbart die ideologische Grundierung des Gerichts. Dass die Identitäre Bewegung stets von einer „relativen ethnischen Homogenität“ gesprochen und umfangreiche Differenzierungen vorgenommen hat, findet in dem Beschluss keinerlei Erwähnung oder Würdigung.

Die ethnokulturelle Identität ist eine soziale Zustandsbeschreibung von menschlichen Gruppen, über die sie ein Bewusstsein des „Eigenen“ sowie einen Horizont der persönlichen und kollektiven Identifikation erhalten. Dies gilt es unserer Ansicht nach zu erhalten und vor den Gefahren in ethnisch fragmentierten Gesellschaften zu warnen, die durch Massenmigration entstehen können. Von absurden Reinheitsvorstellungen kann hier keine Rede sein. In mehreren Beiträgen haben sich identitäre Aktivisten und Vordenker mit den Fragestellungen der ethnokulturellen Identität intensiv auseinandergesetzt:

https://www.youtube.com/watch?v=gVjQGWyfO10

https://originem.info/ethnokulturelle-identitaet/

https://originem.info/ethnokulturelle-kontinuitaet-nur-durch-absolute-homogenitaet/

https://originem.info/ethnokulturelle-kontinuitaet-nur-durch-absolute-homogenitaet-teil-2/

https://sezession.de/61448/grossinquisitor-verfassungsschutz

Generell arbeiten sowohl das Gericht als auch der Verfassungsschutz nur mit absoluten Standpunkten, wodurch keine entlastenden Argumente für die Identitäre Bewegung berücksichtigt werden. So wird die Kritik am Liberalismus als ideengeschichtliche Theorie als Befürwortung eines ungebremsten Kollektivismus gewertet, obwohl es auch hier mehrere Zwischenstufen gibt.

Einwanderungskritik bald per se verfassungsfeindlich?

Ebenfalls politische Sprengkraft dürfte die Textstelle besitzen, mit der quasi jegliche Einwanderungskritik künftig als verfassungsfeindlich eingestuft werden könnte. So gesteht das Gericht der IB zwar zu, nicht grundsätzlich gegen Einwanderung zu sein und Migrationsbewegungen in der Historie als Teil natürlicher Prozesse zu begreifen. Dennoch wird die Feststellung, dass ein Europa ohne europäische Völker nicht mehr derselbe Kontinent sei, als Indiz für eine Verfassungsfeindlichkeit gewertet:

„…„Ausgehend hiervon gibt der Antragsteller zwar vor, dass sich diese Forderung „nicht gegen Einwanderung, denn diese gab es im geschichtlichen Kontext in geringem Maße immer“ richte. Keinen Zweifel lässt er aber daran, dass durch die Einwanderung „unsere ethnokulturelle Identität nicht gefährdet“ werden dürfe, und stellt die rhetorische Frage, ob ein Europa ohne europäische Völker noch derselbe Kontinent sei.“

Auch die Forderung einer Leitkultur, die als Grundlage für die echte Assimilation von Einwanderern gilt, ist laut Auffassung des VS und Gerichts ein weiterer Baustein im Mosaik der vermeintlichen Verfassungsfeindlichkeit der IB.

Dieser Beschluss zeigt die Linie auf, mit der sich die IB und weitere Akteure des patriotischen Lagers auf dem juristischen Weg in Zukunft noch auseinandersetzen werden müssen. Letztendlich braucht es ein Gericht, welches den Mut aufbringt, sich ernsthaft und sachlich, unter gleichwertiger Würdigung aller Argumente, mit den Positionen der IB auseinanderzusetzen. Es bleibt, das Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Dieser Prozess geht uns alle an, weil er aufzeigt, wo die Grenzen und Horizonte der Meinungsfreiheit in diesem Land noch liegen; und ob eine politisch instrumentalisierte Behörde wie der Verfassungsschutz weiterhin willkürlich Gruppen und Personen zu Beobachtungsobjekten erklären und damit massiv deren Grundrechte einschränken darf. Wir bleiben dran!

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